Kalle, gib mal taz!

Die taz darf ihren Kino-Werbespot „Kiosk I und II“ wieder zeigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Springer-Verlag hatte den Spot 2005 kurz nach dem Start per einstweiliger Verfügung stoppen lassen, weil darin die Bild-Zeitung verächtlich gemacht werde. Jetzt muss Springer die Verfahrenskosten bezahlen.

2007 hatte das Oberlandesgericht Hamburg diesen Spot wegen „unlauteren Wettbewerbs“ und „herabsetzender, vergleichender Werbung“ verboten. Der taz-Spot stelle Bild-Leser als „dumm und begriffsstutzig“ dar, sie seien nicht in der Lage, die anspruchsvolle taz zu verstehen, so die Hamburger Richter.

In der Revision vorm Bundesgerichtshof berief sich die taz auf die Meinungs- und Kunstfreiheit. „Die Aussage ,taz ist nicht für jeden‘ ist“ laut Anwältin Cornelie von Gierke „doch nicht herabsetzend“. Die Personen an der Trinkhalle seien auch „nicht unsympathisch“ dargestellt.

Der Bild-Jurist sah das ganz anders und bezeichnete den Spot als „menschenverachtend, eine gezielte Herabwürdigung der Bild-Leser“. Die Darstellung von Menschen, die „kaum des Lesens mächtig“ seien, ziele auf deren Menschenwürde ab.

Den BGH hat diese Argumentation nicht überzeugt:

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ „nicht für jeden“ sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Herzlichen Glückwünsch! Und jetzt: Auslachen-Flashmob vorm Springergebäude, anyone?

Mehr dazu:
Interview mit den beiden Filmemachern
taz-Anwalt Eisenberg zum Urteil


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