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Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised

Rechtsanwalt Henning Krieg hat in „Kommunikation & Recht“ (Heft 11, 2009) einen ausführlichen Artikel zum Thema „Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised“ veröffentlicht.

Darin untersucht er, ob die Liveberichterstattung per Twitter, Micro-Blogging und News-Ticker trotz § 169 S. 2 GVG in die deutschen Gerichtssäle einzieht.

Darin ist auch die Rede von der Twitter-Live-Berichterstattung aus meiner Gerichtsverhandlung im G8-Verfahren:

Am 14. 9. 2009 twitterten die Nutzer „sebaso„, „mspro“ und „343max“ live aus der mündlichen Verhandlung eines in Rostock geführten Strafverfahrens. Ihr erklärtes Ziel war, für eine möglichst große Öffentlichkeit für das Verfahren zu sorgen, in dem eine Bekannte von ihnen angeklagt war. Neben allgemeinen Informationen zum Verfahrensverlauf gaben sie auch Aussagen von vom Gericht gehörten Zeugen wieder – und dies bereits, als das Gericht noch nicht alle Zeugen gehört hatte.

Ich empfehle unbedingt die Lektüre des kompletten Artikels und möchte hier keine laienhafte Wiedergabe des Sachverhaltes vornehmen.

Nur soviel: Henning kommt zu dem Ergebnis, dass das Live-Twittern und -Tickern aus Gerichtsverhandlungen heraus ist mit § 169 S. 2 GVG vereinbar ist. In dem Beitrag geht es außerdem um die Frage, in wie weit Bild- und Tonaufnahmen mit der Berichterstattung mittels Twitter gleichzusetzen sind und ob durch eine Erlaubnis der Twitterei eine Diskriminierung von „Ton- und Filmjournalisten“ stattfände.

Der Artikel endet mit einem Appell an den Gesetzgeber:

Viel zu gering erscheint dafür vor allem die Gefahr ähnlich intensiver Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte Verfahrensbeteiligter, wie sie mit Blick insbesondere auf die Filmberichterstattung zu befürchten sind. Sollte der Gesetzgeber jedoch zur Reform von § 169 GVG schreiten und jedwede Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen verbieten wollen, dann sollte er darauf achten, dass es nicht auf eine medien- oder pressetypische Berichterstattung ankommen kann, sondern der Vorgang der Live-Berichterstattung als solcher im Mittelpunkt stehen muss.

Update 10.11.09: Wie Henning Krieg in seinem Blog berichtet, ist das Twittern in Gerichten in den USA bereits untersagt worden.

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antischokke G8-Verfahren

Anklage gegen Entlastungszeugen aufgehoben

Mit Schreiben vom 06.10.2009 hat die Staatsanwaltschaft Rostock die Anklage wegen „falscher uneidlicher Aussage“ gegen meine Entlastungszeugen aufgehoben!

Eine Begründung oder gar Rechtsgrundlage wird in dem Schreiben leider nicht genannt und der von mir erwartete Blumengruß samt offiziellem Entschuldigungsschreiben blieb auch aus.

Zu klären ist noch die Frage, ob die Kosten für den anwaltlichen Beistand der beiden vom Gericht getragen werden. Außerdem warte ich auf den Brief aus Rostock, der mir die endgültige Einstellung meines Verfahrens bescheinigt.

Für Hintergründe zur Sache bitte hier entlang: http://www.antischokke.de/category/g8-verfahren/

Ich bitte noch um ein wenig Geduld, die versprochene Dokumentation des Verfahrens, der Absurditäten und Widersprüche werde ich hier ausführlich nachholen.

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Creative Commons Kultur Musik Netzpolitik

Free! Music! Sampler veröffentlicht!

Letzte Woche wurde der Sampler des Free! Music! Contest des Vereins Musikpiraten veröffentlicht.

Sampler
Alle Stücke sind Creative Commons-lizenziert, die Sampler werden für 2,50 Euro plus 2,50 Euro Versandkosten abgegeben und können hier vorbestellt werden.

Zum freien Download gibt es das Digi-Release vom Sampler hier als torrent (210 MB) und hier, hier oder hier als .zip über http.

Party
Bei der heutigen Party in der Kreativfabrik in Wiesbaden spielen RapSolut, Botany Bay, Theo Dege und Pornophonique zum Tanz auf. Der Eintritt kostet 5 Euro.

 

Nachdem der OpenMusicContest (OMC) in diesem Jahr eine Denkpause einlegte, sprangen die Macher des FMC ein, übernahmen das Konzept und füllten so die Lücke. Im nächsten Jahr wollen sie wahrscheinlich gemeinsam etwas Großes auf die Beine stellen.

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Allgemein

Kalle, gib mal taz!

Die taz darf ihren Kino-Werbespot „Kiosk I und II“ wieder zeigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Springer-Verlag hatte den Spot 2005 kurz nach dem Start per einstweiliger Verfügung stoppen lassen, weil darin die Bild-Zeitung verächtlich gemacht werde. Jetzt muss Springer die Verfahrenskosten bezahlen.

2007 hatte das Oberlandesgericht Hamburg diesen Spot wegen „unlauteren Wettbewerbs“ und „herabsetzender, vergleichender Werbung“ verboten. Der taz-Spot stelle Bild-Leser als „dumm und begriffsstutzig“ dar, sie seien nicht in der Lage, die anspruchsvolle taz zu verstehen, so die Hamburger Richter.

In der Revision vorm Bundesgerichtshof berief sich die taz auf die Meinungs- und Kunstfreiheit. „Die Aussage ,taz ist nicht für jeden‘ ist“ laut Anwältin Cornelie von Gierke „doch nicht herabsetzend“. Die Personen an der Trinkhalle seien auch „nicht unsympathisch“ dargestellt.

Der Bild-Jurist sah das ganz anders und bezeichnete den Spot als „menschenverachtend, eine gezielte Herabwürdigung der Bild-Leser“. Die Darstellung von Menschen, die „kaum des Lesens mächtig“ seien, ziele auf deren Menschenwürde ab.

Den BGH hat diese Argumentation nicht überzeugt:

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ „nicht für jeden“ sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Herzlichen Glückwünsch! Und jetzt: Auslachen-Flashmob vorm Springergebäude, anyone?

Mehr dazu:
Interview mit den beiden Filmemachern
taz-Anwalt Eisenberg zum Urteil