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#Urteilsverkündung: „journalist“ über das Twittern aus dem Gerichtssaal

In der Dezemberausgabe der Zeitschrift „journalist“ fand sich ein Artikel zum Thema Live-Twittern aus dem Gerichtssaal. Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion stelle ich hier das PDF zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.

Klick (PDF): René Martens in Journalist 12/2009: #Urteilsverkündung

Nach dem Artikel Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised von Henning Krieg in „Kommunikation & Recht“ ein weiterer Beitrag, der sich mit der Live-Berichterstattung vor Gericht beschäftigt.

Neben meinem eigenen Fall werden hier auch der Journalist Ron Sylvester und die Reporterin Trish Mehaffey vorgestellt, die die Gerichtstwitterei in den USA seit längerem und recht erfolgreich betreiben. In den USA sind TV-Liveberichte in den meisten Staaten erlaubt, das Twittern könnte der schreibenden Zunft demnach zur Kompensation von Wettbewerbsnachteilen dienen.

Auf dem deut­schen Medienmarkt dagegen sehen sich die TV-Sender bei Gerichts­verfahren in ihrer Arbeit einge­schränkt, weil sie anders als schreibende Journalisten ihre Möglichkeiten nicht voll aus­ schöpfen können. Mit Prozess-Tweets könnten die Ableger von Printmedien ihre Vorteile gegen­ über Fernsehen und Radio sogar ausbauen – obwohl es natürlich auch jedem Sender freisteht, Mit­arbeiter für die Lieferung von 140-Zeichen-Nachrichten ins Ge­richt zu schicken.

Wenn sich das Mikrobloggen als Berichterstattungsform für Prozessreporter als rechtlich zuläs­sig erweisen sollte, dürfte diese Diskussion noch einmal Auftrieb erhalten. Henning Krieg jedenfalls glaubt, dass Twitter „auf längere Sicht eventuell das Tor zur um­fassenderen Zulässigkeit auch der Berichterstattung in Film und Ton weiter aufstoßen“ könnte.

 

Übrigens: Nach acht Monaten sind vor Weihnachten zwei Berliner Jugendliche aus der U-Haft entlassen worden, denen vorgeworfen wird, bei der 1.-Mai-Demonstration einen Molotowcocktail auf Polizeibeamte geworfen zu haben. Die Widersprüche des Verfahrens hat die FR mit Acht gestohlene Monate ganz anschaulich dokumentiert, nähere Informationen gibt auf der Seite der ProzessbeobachterInnen.

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Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised

Rechtsanwalt Henning Krieg hat in „Kommunikation & Recht“ (Heft 11, 2009) einen ausführlichen Artikel zum Thema „Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised“ veröffentlicht.

Darin untersucht er, ob die Liveberichterstattung per Twitter, Micro-Blogging und News-Ticker trotz § 169 S. 2 GVG in die deutschen Gerichtssäle einzieht.

Darin ist auch die Rede von der Twitter-Live-Berichterstattung aus meiner Gerichtsverhandlung im G8-Verfahren:

Am 14. 9. 2009 twitterten die Nutzer „sebaso„, „mspro“ und „343max“ live aus der mündlichen Verhandlung eines in Rostock geführten Strafverfahrens. Ihr erklärtes Ziel war, für eine möglichst große Öffentlichkeit für das Verfahren zu sorgen, in dem eine Bekannte von ihnen angeklagt war. Neben allgemeinen Informationen zum Verfahrensverlauf gaben sie auch Aussagen von vom Gericht gehörten Zeugen wieder – und dies bereits, als das Gericht noch nicht alle Zeugen gehört hatte.

Ich empfehle unbedingt die Lektüre des kompletten Artikels und möchte hier keine laienhafte Wiedergabe des Sachverhaltes vornehmen.

Nur soviel: Henning kommt zu dem Ergebnis, dass das Live-Twittern und -Tickern aus Gerichtsverhandlungen heraus ist mit § 169 S. 2 GVG vereinbar ist. In dem Beitrag geht es außerdem um die Frage, in wie weit Bild- und Tonaufnahmen mit der Berichterstattung mittels Twitter gleichzusetzen sind und ob durch eine Erlaubnis der Twitterei eine Diskriminierung von „Ton- und Filmjournalisten“ stattfände.

Der Artikel endet mit einem Appell an den Gesetzgeber:

Viel zu gering erscheint dafür vor allem die Gefahr ähnlich intensiver Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte Verfahrensbeteiligter, wie sie mit Blick insbesondere auf die Filmberichterstattung zu befürchten sind. Sollte der Gesetzgeber jedoch zur Reform von § 169 GVG schreiten und jedwede Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen verbieten wollen, dann sollte er darauf achten, dass es nicht auf eine medien- oder pressetypische Berichterstattung ankommen kann, sondern der Vorgang der Live-Berichterstattung als solcher im Mittelpunkt stehen muss.

Update 10.11.09: Wie Henning Krieg in seinem Blog berichtet, ist das Twittern in Gerichten in den USA bereits untersagt worden.