Schlagwort: Einschüchterung

  • Einstellung nach § 153 a Strafprozessordnung

    Um meine und eure Verwirrung hinsichtlich des Bußgeldes zu entwirren: Mein Verfahren wurde nach § 153 a Strafprozessordnung eingestellt. Rechtlich ist damit nicht festgelegt, welcher Tatvorwurf mir im Einzelnen überhaupt zu machen ist; eine solche Einstellung bringt zum Ausdruck, dass ich mich nur so gering schuldig gemacht habe, dass darin enthaltenes Unrecht – hier wegen…