Am 19. September 2009 präsentieren die essential existence gallery (eeg), das sublab und die Free Software Foundation Europe (FSFE) einen „Tag der freien Lizenzen“ in Leipzig. Tagsüber werden im Westwerk freie Angebote, witzige Aktionen, interessante Workshops und Vorträge der Extraklasse geboten, abends ab 19 Uhr geht es dann im Superkronik weiter mit dem Podium „Mein Commons? Dein Commons? CREATIVE COMMONS!“
Ich werde dort eine Einführung in Creative Commons Lizenzen geben und zusammen mit Amir El-Moawen (renomme) und Bastian Thüne (DeBug) erläutern, wie diese freien Lizenzbausteine funktionieren, wo der Ursprung des Gedankens zu finden ist und welche Vorteile für NutzerInnen entstehen. Außerdem werden wir über deren Schwachstellen reden und rechtliche Fragen zum Betrieb eines Netlabels klären.
Anschließend präsentieren DJs und Live Acts aus Leipzig, Berlin, Chemnitz und Mainz bei der ersten Netaudio-Nacht Leipzigs ihr musikalisches Repertoire.
Der Termin übrigens geschickt gewählt, in Leipzig wird am selben Tag auch das „Westpaket“ auf der Karl-Heine-Straße gefeiert und weltweit der „Software Freedom Day“ begangen. Aus der Pressemitteilung:
Hintergrund der Aktionen:
Urheberrecht ist nichts Neues, und trotzdem entwickelte es sich mehr und mehr zum Problem. Der Auslöser des „Problems“ ist eine revolutionäre Technologie zur weltweiten Vernetzung namens „Internet“. Revolutionär nicht nur bezüglich des Zugangs zur Kultur und bezüglich ihrer Verbreitung, sondern vor allem auch bezüglich einer breiten Beteiligung am Schaffen von Kultur. Obwohl das Internet viele technische Hürden zur Nutzung unseres gemeinsamen kulturellen Erbes beseitigt hat, macht es die Konstruktion des heutigen Urheberrechts allen Kreativen zunehmend schwerer, darauf aufzubauen, und das gilt uneingeschränkt. Zumindest wenn Sie als Kulturschaffende/r keine rechtlichen Probleme riskieren wollen. Eine Ausnahme dazu heißt bei uns „Schrankenbestimmungen des Urheberrechts“, im angloamerikanischen Sprachraum etwas eleganter als „Fair Use“ bezeichnet. Wo aber ist die Grenze – bei einer Seite, bei drei, bei siebzehn? Wie sehr muss ein Musik-Sample verändert sein, um von den SchöpferInnen und Verwertern des Originals nicht mehr anklagbar zu sein?