Um meine und eure Verwirrung hinsichtlich des Bußgeldes zu entwirren:
Mein Verfahren wurde nach § 153 a Strafprozessordnung eingestellt. Rechtlich ist damit nicht festgelegt, welcher Tatvorwurf mir im Einzelnen überhaupt zu machen ist; eine solche Einstellung bringt zum Ausdruck, dass ich mich nur so gering schuldig gemacht habe, dass darin enthaltenes Unrecht – hier wegen der Vermummung – durch die Geldbusse getilgt ist.
Wie zuvor beschrieben, konnten weder für den Steinwurf noch für den Widerstand Beweise erbracht werden, während eine Vermummung nicht gänzlich ausgeschlossen wurde.
Erstaunlich finde ich nach wie vor, dass die Staatsanwaltschaft selber angeregt hat, das Verfahren nach § 153 a einzustellen. Aus den „Aussagen“ der als Belastungszeugen geladenen Berliner Polizeibeamten ließ sich keine Schuld ableiten – anscheinend eher im Gegenteil, denn meine beiden Entlastungszeugen wurden ja gar nicht mehr angehört.
Ich kann gar nicht oft genug wiederholen, wie wichtig & richtig es war, dass wir uns nach dem ungerechten Urteil vor dem Amtsgericht nicht haben einschüchtern lassen und in die Berufung gegangen sind.
Weitere Informationen folgen in den nächsten Tagen.
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9 Antworten zu „Einstellung nach § 153 a Strafprozessordnung“